VEREINSSATZUNG
##### § 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Experten Allianz für Gesundheit“.
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“.
(3) Sitz des Vereins ist Bielefeld.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
##### § 2. Zweck des Vereins
(1) Der Verein setzt sich zur Aufgabe:
a) Die Förderung der Wissenschaft und Forschung insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung des Fitness- und Muskeltrainings für die Gesundheit und das Immunsystem der Menschen. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Entwicklung, Unterstützung und Beauftragung wissenschaftlicher Studien zum Gesundheitstraining und dessen Bedeutung für die Gesundheit.
b) Die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Entwicklung, Unterstützung und Beauftragung wissenschaftlicher Untersuchungen und Studien zu den positiven Auswirkungen des Gesundheits- und Krafttrainings für das menschliche Immunsystem, um so die Immunität der Bevölkerung zu verbessern. Ziel ist dabei vor allem die herausragende Bedeutung des Fitness- und Muskeltrainings für die Gesundheit und das Immunsystem der Menschen herauszustellen.
(2) Er vertritt die Interessen der ihm angeschlossenen Mitgliedern gegenüber Dritten,
insbesondere sportlichen und öffentlichen Stellen, sowie gegenüber der Politik,
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Bei Bedarf können Verbandsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen – auch pauschalierten – Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. 2Insbesondere können zur Erledigung von Geschäftsführungsaufgaben hauptamtliche Beschäftigte angestellt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Verbandstätigkeit nach trifft das Präsidium. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
##### § 3. Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, den Vereinszweck ideell und finanziell zu fördern.
(2) Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
(3) Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich oder in Textform zu stellen und hat den Namen oder die Firma einschließlich der Vertretungsverhältnisse sowie die Anschrift des Antragstellers und ein SEPA-Lastschriftmandat zu enthalten. Bei natürlichen Personen ist darüber hinaus im Hinblick auf Abs. 1 das Geburtsdatum anzugeben.
(4) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 vor, erwirbt der Antragsteller die Mitgliedschaft mit Wirkung ab dem nächsten, auf den Zugang seines Antrages bei Verein folgenden Monatsersten. Ein Aufnahmeerklärung durch den Verein bedarf es nicht.
(5) Die Mitgliedschaft steht unter der auflösenden Bedingung, dass der Vorstand nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Beginn der Mitgliedschaft gemäß Abs. 3 diese annulliert. Die Annullierung hat in Textform zu erfolgen. Einer Begründung bedarf es nicht. In diesem Falle ist ein etwaig bereits geleisteter Mitgliedsbetrag zu erstatten.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen deren Erlöschen, Austritt oder Ausschluss.
(7) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.
(8) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder wenn es mit mindestens einem Jahresbeitrag mit mehr als sechs Monaten in Verzug ist. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss wegen Zahlungsverzuges ist mit einer Frist von drei Monaten schriftlich anzudrohen, im Übrigen ist dem Auszuschließenden vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Fördernde Mitglieder können jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden.
(9) Gegen den Ausschluss aus dem Verein kann die betroffene Person binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Beschwerde gegen den Ausschluss hat keine aufschiebende Wirkung. Fördernde Mitglieder haben kein Beschwerderecht.
(10 ) Die Mitgliederversammlung kann jede natürliche und juristische Person, die sich besonders um den Verein verdient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen.
(11) Alle ordentlichen Mitglieder können mit, Rede-, Stimm- und Antragsrecht an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Die fördernden Mitglieder haben nur ein Teilnahmerecht.
##### § 4. Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern wird ein Geldbetrag als regelmäßiger Jahres- oder Monatsbeitrag erhoben. Über dessen Höhe und Fälligkeit bestimmt die Vorstand.
(2) Ehrenmitglieder haben keine Beiträge zu leisten.
##### § 5. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
##### § 6. Vereinsvorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Personen, nämlich dem 1., 2. Vorsitzendem und dem Schatzmeister.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied vertreten. Die Vorstandsmitglieder oder einzelne von ihnen, sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf fünf Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur erfolgreichen Neuwahl des Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen.
(4) Dem Vorstand können nur Vereinsmitglieder angehören.
(5) Eine Wiederwahl ist möglich.
##### § 7. Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch gegenwärtige Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
(a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
(b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
(c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
(d) Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung,
(e) Erstellung der Jahreshaushaltspläne und der Jahresberichte,
(f) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
(g) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages. Der Vorstand kann einzelne Mitglieder bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände von der Beitragspflicht befreien und die Beiträge stunden,
(h) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
##### § 8. Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder auf schriftlichem Wege.
(2) Vorstandssitzungen sind vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung einem anderen Vorstandsmitglied in Textform oder (fern ) mündlich unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von einer Woche einzuberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Sitzungsleiter ist der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende und bei dessen Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied. Im Übrigen wird der Sitzungsleiter aus der Mitte der anwesenden oder teilnehmenden Vorstandsmitglieder gewählt. Die Vorstandssitzungen können entweder real oder virtuell erfolgen. Virtuelle Vorstandssitzungen finden in einem nur für die Vorstandsmitglieder zugänglichen Chatroom statt.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind bzw. teilnehmen. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes setzt nicht voraus, dass sämtliche Vorstandsämter besetzt sind.
(4) Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer, gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnis enthalten soll. Das Protokoll dient Beweiszwecken.
(5) Ein Vorstandsbeschluss kann außerhalb einer Sitzung, mündlich, schriftlich, per E-Mail oder auf anderem Wege der elektronischen Kommunikation gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der Beschlussfassung erklären.
##### § 9. Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
(a) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
(b) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,
(c) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
(d) Beschlussfassung über Beschwerden gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags und gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands,
(e) Genehmigung des Haushaltsplanes und Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger Berichte des Vorstands,
(g) Entlastung des Vorstands.
(2) Einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal eines Jahres, findet die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins statt. Weitere (außerordentliche) Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird.
(3) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Protokollführer ist der Schriftführer, bei dessen Verhinderung bestimmt die Versammlung den Protokollführer. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person von Versammlungsleiter und Protokollführer, die Tagesordnung sowie die gefassten Beschlüsse samt Art der Abstimmung und Abstimmungsergebnissen enthalten.
##### § 10. Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform an die letzte vom Mitglied schriftlich bekanntgegebene Adresse unter Angabe der Tagesordnung. Mitglieder, die dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können auch elektronisch durch Übermittlung einer E-Mail an die zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse geladen werden. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
(2) Jedes Mitglied kann beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Geht ein solcher Antrag spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung in Textform beim Vorstand ein, ist die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen. Geht er später ein oder wird er erst in der Mitgliederversammlung gestellt, beschließt die Mitgliederversammlung über die Zulassung.
(3) Die Mitgliederversammlung kann entweder real oder virtuell erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt. Virtuelle Mitgliederversammlung finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom statt. Mitglieder müssen sich hierbei mit ihren Daten sowie einem gesonderten Passwort anmelden. Das Passwort ist jeweils nur für eine virtuelle Mitgliederversammlung gültig. Mitglieder, die Ihre E-Mail-Adresse beim Verein registriert haben, erhalten das Passwort durch eine gesonderte E-Mail, die übrigen Mitglieder erhalten das Passwort in Textform. Ausreichend ist eine Versendung des Passwortes zwei Tage vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene (E- Mail-) Adresse bzw. eine Woche vor Versammlung an die dem Verein zuletzt bekannte Postadresse. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Passwort geheim zu halten. Eine Weitergabe an Dritte Person ist nicht zulässig.
##### § 11. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Vereinsmitglieder anwesend bzw. im Chatroom angemeldet ist. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand innerhalb eines Monats eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig, wenn hierauf in der Einladung hingewiesen wurde. Für deren Ladung gelten im Übrigen die allgemeinen Ladungsbestimmungen.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch der 2. Vorsitzende verhindert, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter aus dem Kreis der Vereinsmitglieder. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung aus dem Kreis der ordentlichen Vereinsmitglieder. Bei Wahlen kann Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem anderen Vereinsmitglied oder einem Wahlausschuss übertragen werden.
(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Bei virtuellen Mitgliederversammlungen erfolgt die Abstimmung online, z.B. per E- Mail oder SMS.
(4) Soweit in gegenwärtiger Satzung nicht ausdrücklich anders bestimmt, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ist jedoch erforderlich für:
(a) die Änderung der Satzung,
(b) die Auflösung des Vereins,
(c) die Zulassung von nachträglichen Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung.
(5) Für Wahlen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung entsprechend. Der Versammlungsleiter kann dabei bestimmen, dass über mehrere zu wählende Ämter in einem Wahlgang abgestimmt wird. Erreicht jedoch im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, ist die Wahl zu wiederholen. Erreicht auch im zweiten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, genügt im dritten und in weiteren Wahlgängen die einfache Mehrheit. Erreicht auch nach mindestens drei Wahlgängen kein Kandidat eine Mehrheit, kann der Versammlungsleiter bestimmen, dass das Los entscheidet.
##### § 12. Kassenführung
(1) Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Dabei kann er sich gem. §2 Abs. 4 der Satzung auch entsprechender Dienstleister bedienen oder einen entsprechenden Mitarbeiter beschäftigen.
##### § 13 Datenschutz
1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgeben des Vereins und den Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Verein ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU- Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zur Aufgabenerfüllung nötige personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern, von Funktionsträgern und gegebenenfalls deren Vertreter digital gespeichert.
2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder ansonsten für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen, als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder anderweitig zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
3. Sollte eine Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten über die satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins hinaus zum Zwecke der Durchführung besonderer Aufgaben oder besonderer personenbezogener Daten nötig sein, so wird diese mittels Einholung von Einwilligungen der Betroffenen durch die Verantwortlichen erfolgen, soweit diese zur Datenverarbeitung notwendig ist.
4. Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern, Funktionsträgern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mietgliederverzeichnis zu gewähren.
5. Dur ihre Mitgliedschaft im Verein und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Vereinsmitglieder und Funktionsträger der Verarbeitung (Erheben, Erfassen, Organisieren, Übermitteln, Verbreiten, Abgleichen, Verknüpfen, Einschränken, Löschen, Vernichten) ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
6. Jedes Mitglied hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.
7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft oder Aufgabe der Tätigkeiten im Verein werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.
8. Die vereins- personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.
##### § 15. Beirat
(1) Der Verein hat einen Beirat. Dessen Aufgabe ist die Beratung des Vorstandes in allen Angelegenheiten des Vereins.
(2) Dem Beirat gehören bis zu 30 von dem Vorstand für die Dauer von fünf Jahren ab dem Tag der Wahl gewählte Mitglieder an; er bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des Beirats im Amt. In dem Beirat können nur Vereinsmitglieder gewählt werden; Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Beiratsmitglieder sein. Bei Ausscheiden eines Beiratsmitgliedes wählt der Beirat aus dem Kreis der Mitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen. Der Beirat wählt aus seiner Mitte ein Beiratsvorsitzenden und einen stellvertretenden Beiratsvorsitzenden.
(3) Der Beirat beschließt in Sitzungen. Diese sollen mindestens einmal pro Jahr stattfinden. Für Ladung, Sitzungsleitung und Beschlussfassung gelten die Bestimmungen dieser Satzung für Vorstandssitzungen entsprechend. Mit Zustimmung aller Beiratsmitglieder können Beschlüsse auch außerhalb von Sitzungen gefasst werden.
(4) Die Sitzungen werden vom Beiratsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Beiratsvorsitzenden geleitet. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Beiratsvorsitzenden.
(5) Beschlüsse des Beirats sollen protokolliert werden. Protokollführer ist der stellvertretende Beiratsvorsitzende, bei dessen Verhinderung wird er in der Sitzung gewählt. Das Protokoll ist vom Protokollführer zu unterzeichnen.
##### § 15. Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den diesseitigen Vereinszweck.
(3) Liquidatoren sind der 1. und 2. Vorsitzende als je einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt